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Praktikumsplätze anbieten
Hier können Sie Ihre Organisation als Praktikumsanbieter registrieren.
Wenn Ihre Organisation bereit ist barrierefreie Praktikums- und Traineestellen anzubieten, dann laden wir Sie ein, Ihre Organisation als Praktikumsanbieter anzumelden.
Datenbank
Fragebogen
- Hier geht es zum Fragebogen, den Sie uns ausgefüllt zuschicken können
Kriterien und Definitionen
Anforderungen an Praktikums- und Traineestellen
- bieten die Möglichkeiten der Arbeitserprobung;
- werden von qualifiziertem Personal geleitet, betreut und begleitet;
- haben eine Dauer von mindestens 4 Monaten;
- können mit oder ohne Entgelt sein;
- sind barrierefrei.
Barrierefreiheit
§ 4 BGG definiert:
"Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."
Im Einzelnen bedeutet das:
a. Gestaltete Lebensbereiche
Alles, was von Menschen gestaltet wird, kann unter dem Aspekt der Barrierefreiheit betrachtet werden, also nicht nur z. B. Gebäude und Wege, sondern z. B. auch Automaten, Handys oder Internetseiten. Nicht dazu gehören natürliche Lebensbereiche, z. B. ein Wald, ein Sandstrand, eine Felswand - aber sobald der Mensch gestaltend eingreift, kann wieder für Barrierefreiheit gesorgt werden, z. B. bei einem Waldweg, einem Bootssteg oder einer Seilbahn.
b. Zugänglich und nutzbar
Eine Einrichtung muss nicht nur (z. B. stufenlos mit dem Rollstuhl) erreicht werden, sondern auch sinnvoll genutzt werden können (z. B. indem Informationen auch für sinnesbehinderte Menschen verfügbar sind).
c. In der allgemein üblichen Weise
Ist z. B. der Vordereingang nicht für Menschen im Rollstuhl nutzbar und diese werden auf einen Hintereingang verwiesen, ist der Zugang nicht „in der allgemein üblichen Weise“ gewährleistet.
d. Ohne besondere Erschwernis
Zugang und Nutzung soll für behinderte Menschen ohne komplizierte Vorkehrungen möglich sein, z. B. ohne langwierige vorherige Anmeldung oder Beantragung.
e. Grundsätzlich ohne fremde Hilfe
Es ist immer die Lösung zu wählen, mit der möglichst viele behinderte Menschen eine Einrichtung alleine nutzen können, so dass z. B. ein blinder Mensch ein Gerät mit Hilfe einer akustischen Ausgabe alleine bedienen kann oder ein Rollstuhlfahrer einen Ort selbst erreicht und nicht getragen oder geschoben werden muss.
Ist dies wegen der Art der Behinderung oder der Art des Angebotes nicht möglich, so ist Barrierefreiheit nur dann gegeben, wenn der Anbieter die notwendige Hilfe bereitstellt (z. B. Bedienung der mobilen Rampe eines Busses) bzw. der behinderte Mensch die notwendigen Hilfsmittel oder Assistenzpersonen (z. B. Blindenführhund, Dolmetscher) mitnehmen und einsetzen darf.
2. Verpflichtungen der Bundesbehörden zur Schaffung einer barrierefreien Lebensumwelt
a. Bauen
Nach § 8 BGG sind Neubauten oder große Um- und Erweiterungsbauten (Kosten mind. 1 Million Euro) des Bundes und seiner Anstalten, Körperschaften etc. barrierefrei auszuführen. Dies gilt nicht nur für die Teile, die für den Publikumsverkehr bestimmt sind.
Quelle: http://www.behindertenbeauftragter.de
Allgemeines zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Arbeitsagentur
Integartionsämter
- Leistungen an den Arbeitgeber (Beratung, finanzielle Leistungen)
- Leistungen an den schwerbehinderten Menschen (Beratung,Betreuung, finanzielle Leistungen)
Rechtliches
Quelle: http//:www.integrationsaemeter.de
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Zentrum für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen, Bad Kreuznach
