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Die sieben Wege zur Persönlichen Assistenz
Die Finanzierung Persönlicher Assistenz in Deutschland zur Zeit möglich jedoch sehr undurchsichtig. Hier haben es assistenznehmende Menschen mit bis zu sieben verschiedenen Rehabilitations- bzw. Kostenträgern zu tun. Der Grund liegt im bundesdeutschen gegliederten Sozialversicherungssystem mit Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherungen sowie der Sozialhilfe. Sowohl die Ursache der Behinderung als auch die Art des Hilfebedarfes sind ausschlaggebend für die Zuständigkeit der jeweiligen Kostenträger.
- Pflegeversicherung
- Krankenkasse (§ 37 Abs. SGB V)
- Versorgungsamt (für Wehr- und Zivildienstopfer sowie für Imfgeschädigte)
- Unfallversicherung
- Arbeitsassistenz
- Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege/Eingliederungshilfe) 7. selbst
Nicht jeder Kostenträger muss alle notwendigen Assistenzleistungen finanzieren. Die Pflegeversicherung erstattet nur bestimmte Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Als sogenannte Teilkaskoversicherung deckt sie jedoch selbst in ihrem Zuständigkeitsbereich nur einen Anteil der Kosten. Die Krankenkasse ist im Bereich der Assistenz nur für Leistungen der Behandlungspflege zuständig. Unfallversicherungen, incl. berufsgenossenschaftlicher Unfallversicherungen erstatten die Assistenzkosten komplett, es sei denn, der Geschädigte hat eine Teilschuld am Unfall. Dann erfolgt die Erstattung lediglich im Rahmen der festgestellten Haftungsquote.
Mit Einführung des SGB IX, dem Gesetz zur Teilhabe und Rehabilitation behinderter Menschen, wurde das Recht auf Arbeitsassistenz verstärkt. Positiv an der Arbeitsassistenz ist, dass sie einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird. Negativ ist, dass die Kostenübernahme nicht immer bedarfsdeckend erfolgt.
Die örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind zuständig, wenn es keine (ausreichende) Finanzierung vorrangiger Träger gibt. „Vorrangige Träger“ sind hierbei auch die Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen selbst. Das heißt, eigenes Einkommen und Vermögen muss bis zu bestimmten Freibeträgen eingesetzt werden, bevor die Träger der Sozialhilfe leisten.
Die Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 verstärkte die medizinisch-defizitäre Definition von Assistenz. Der ganzheitliche Ansatz von Assistenz/Pflege wurde zunichte gemacht. Dies gilt insbesondere, da sich die Träger der Sozialhilfe zunehmend auf die Definition von Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB IX) berufen und das dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) eigene Prinzip der individuellen Bedarfsdeckung auszuhöhlen versuchen.
Die ganzheitliche Betrachtung von Assistenz/Pflege wird zusätzlich durch die Unterscheidung von Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe untergraben. Zur Eingliederungshilfe zählen Assistenzleistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die nicht zur Hilfe zur Pflege zählen.
Nicht jeder notwendigen Assistenzleistung wird die gleiche Bedeutung zugemessen. Vielmehr gibt es eine Art „Wertigkeitsliste“. Die „Rangfolge“ lautet in etwa: Behandlungspflege, Grundpflege, Arbeitsassistenz, Assistenz in Schule und Ausbildung, hauswirtschaftliche Versorgung, Kommunikation / Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft / Unterstützung bei Freizeitaktivitäten.
Studierende weisen auf ihre Probleme bei der Finanzierung von Studiumsbegleitung im Allgemeinen, sowie bei Auslandssemestern im Besonderen hin. Da sie noch keine abgeschlossene Ausbildung haben, können sie die Leistungen im Rahmen der Arbeitsassistenz nicht beanspruchen. Da Sozialhilfeleistungen nur sehr begrenzt ins Ausland transferiert werden können, ist ein Auslandstudium kaum möglich.
Die rechtlichen Grundlagen für die Finanzierung von Assistenzleistungen bei längeren Urlaubsaufenthalten im europäischen Ausland, sowie Urlauben im nicht europäischen Ausland durch die Träger der Sozialhilfe sind völlig unzureichend. Wer im Urlaub einen höheren Assistenzbedarf als zu Hause hat, bekommt diesen nur selten von seinem Sozialhilfeträger finanziert.
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich für assistenznehmende Menschen bei Krankenhausaufenthalten und medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen (Kuren). Viele Krankenhäuser und Kurkliniken sind den besonderen Bedürfnissen behinderter Menschen in der Regel nicht gewachsen.
Die Deckung der Bedarfe, oder besser, die Befriedigung der individuellen Bedürfnisse sind die Basis für ein selbstbestimmtes, gleichberechtigtes Leben. Die Hilfe zur Pflege ist dabei ebenso Bestandteil der Persönlichen Assistenz (wer nicht angezogen wird oder nichts zu essen bekommt, kann auch nicht zur Arbeit oder zum Einkaufen gehen, etc.) wie alle anderen möglichen Assistenzleistungen.
Chancengleichheit für Menschen mit Bedarf an Persönlicher Assistenz kann nur erfolgen, wenn die Finanzierung aus einer Hand und als Komplexleistung auf Zeitbasis erfolgt. Es gilt hierzu sinnvolle und der Lebensrealität behinderter Menschen entsprechende Konzepte eventuell im Regelungsbereich des SGB IX - zu entwickeln.
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Zentrum für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen, Bad Kreuznach
