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Satzung des ZSL Bad Kreuznach
Stand: 20.02.2010
§1
(1) Der Verein trägt den Namen "Zentrum für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen, Bad Kreuznach e. V."
(2) entfällt
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kreuznach.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
(1) Der Zweck des Vereins besteht im Engagement und dem unterstützenden Handeln für die Verbreitung der Grundsätze des "Selbstbestimmten Lebens behinderter Menschen". Dies geschieht parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
(2) Die Aktivitäten des Vereins müssen zum Wohle behinderter Menschen sein und deren Gleichbehandlung, ungeachtet der Art und Schwere ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft gewährleisten.
(3) Zur Erfüllung dieses Zweckes soll insbesondere eine Beratungsstelle von und für behinderte Menschen in Bad Kreuznach geführt werden.
(4) Die Beratung basiert auf den Prinzipien des "Peer Counseling" (Beratung Behinderter durch Behinderte).
§3
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein kann weitere Organisationen gründen, bzw. sich an weiteren Organisationen beteiligen, soweit diese den Interessen des Vereins nicht entgegenstehen.
§4
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und aus Fördermitgliedern.
(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die behindert ist. Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich mit dem Zweck und den Zielen des Vereins identifizieren, bzw. sich für das selbstbestimmte Leben behinderter Menschen aktiv einsetzen.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes i.S. des Abs. 2 sowie über den Antrag eines Fördermitgliedes i.S. des Abs. 2 entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung, bzw. Stellungnahme gegeben werden.
§5
Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge aufgrund der von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitragsordnung.
§6
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§7
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben gleichberechtigten Mitgliedern. Beschlüsse müssen mehrheitlich gefasst werden.
(2) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach innen und nach außen. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In den Vorstand können alle Vereinsmitglieder gewählt werden, wobei er mehrheitlich aus ordentlichen Mitgliedern bestehen muss.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen und ehrenamtlichen MitarbeiterInnen.
§8
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mehr als einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter der Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Es gilt das Datum des Poststempels.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Satzungsänderungen
c) Auflösung des Vereins
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§9
(1) Für die Satzungsänderung ist eine 2/3 - Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10
Die in Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 11
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 - Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins - nach Erfüllung aller bestehenden Verbindlichkeiten - dem "Forum selbstbestimmer Assistenz behinderter Menschen e. V." mit Sitz in Berlin zu, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
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Zentrum für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen, Bad Kreuznach
